Artikel 4 VO (EU) 2014/515

Förderfähige Maßnahmen

(1) Im Rahmen der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der in Artikel 9 dieser Verordnung genannten nationalen Programme werden mit dem Instrument in oder von den Mitgliedstaaten durchgeführte Maßnahmen unterstützt, insbesondere die folgenden:

a)
Infrastrukturen sowie Gebäude und Systeme, die an Grenzübergangsstellen und zur Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen erforderlich sind, um unbefugte Grenzübertritte, die illegale Einwanderung und die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und einen reibungslosen Reiseverkehr sicherzustellen;
b)
Betriebsausrüstung, Transportmittel und Kommunikationssysteme, die für wirksame und sichere Grenzkontrollen und das Aufspüren von Personen benötigt werden;
c)
IT- und Kommunikationssysteme für die effiziente Steuerung von Migrationsströmen über die Grenzen, einschließlich Investitionen in bestehende und künftige Systeme;
d)
Infrastrukturen, Gebäude, Kommunikations- und IT-Systeme sowie Betriebsausstattung, die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die konsularische Zusammenarbeit benötigt werden, sowie sonstige Maßnahmen, durch die die Qualität der Dienstleistungen für Visumantragsteller verbessert werden soll;
e)
Schulungen zum Einsatz der in den Buchstaben b, c und d genannten Ausrüstungen und Systeme und Förderung der Qualitätsmanagementstandards sowie Schulung des Grenzschutzpersonals, gegebenenfalls auch in Drittländern, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Überwachungs-, Beratungs- und Kontrollaufgaben im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen, wozu auch die Ermittlung von Opfern von Menschenhandel und Schleusungskriminalität gehört;
f)
Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsangelegenheiten und Dokumentenberatern in Drittländer sowie Austausch und Entsendung von Grenzschutzpersonal zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland;
g)
Studien, Schulungen, Pilotprojekte und andere Maßnahmen, durch die ein integriertes Außengrenzenmanagement gemäß Artikel 3 Absatz 3 schrittweise eingeführt wird, einschließlich Maßnahmen, die auf eine verstärkte behördliche Zusammenarbeit innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten abzielen, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Interoperabilität und Harmonisierung von Grenzmanagementsystemen;
h)
Studien, Pilotprojekte und Maßnahmen, die der Umsetzung von Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Verfahren dienen, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union zurückgehen.

(2) Im Rahmen der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der in Artikel 9 dieser Verordnung genannten nationalen Programme werden mit dem Instrument Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern unterstützt, und insbesondere die Folgenden:

a)
Informationssysteme, Instrumente oder Ausrüstung für den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern;
b)
Maßnahmen, die sich auf eine operative Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten und Drittländern beziehen, einschließlich gemeinsamer Aktionen;
c)
Projekte in Drittländern, durch die Überwachungssysteme verbessert werden sollen, um eine Zusammenarbeit mit EUROSUR herbeizuführen;
d)
Studien, Seminare, Workshops, Konferenzen, Schulungen, Ausrüstungsgegenstände und Pilotprojekte, um Drittländern ad hoc technisches und operatives Know-how zur Verfügung zu stellen;
e)
Studien, Seminare, Workshops, Konferenzen, Schulungen, Ausrüstungsgegenstände und Pilotprojekte zur Umsetzung spezifischer Empfehlungen, operativer Normen und bewährter Verfahren, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union in Drittländern zurückgehen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten, zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst, gewährleisten die Koordinierung von Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittländern gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind an vorübergehenden Außengrenzen nicht förderfähig.

(4) Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der vorübergehenden, ausnahmsweisen Wiedereinführung von Grenzkontrollen an Binnengrenzen im Sinne des Schengener Grenzkodexes sind nicht förderfähig.

(5) Die Maßnahmen, deren ausschließliches Ziel oder ausschließliche Wirkung die Kontrolle von Waren ist, sind nicht förderfähig.

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