Artikel 5 VO (EU) 2014/515
Gesamtmittel und Durchführung
(1) Insgesamt werden für die Durchführung dieses Instruments 2760 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen bereitgestellt.
(2) Die jährlichen Mittel werden von dem Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
(3) Die Ausführung der Gesamtmittel erfolgt durch
- a)
- nationale Programme gemäß den Artikeln 9 und 12;
- b)
- Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme und unter den in Artikel 10 festgelegten Bedingungen;
- c)
- die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 11;
- d)
- Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 13;
- e)
- Soforthilfe gemäß Artikel 14;
- f)
- Durchführung eines Programms für die Einführung von IT-Systemen zur Unterstützung der Steuerung von Migrationsströmen über die Außengrenzen gemäß den in Artikel 15 festgelegten Bedingungen;
- g)
- technische Hilfe gemäß Artikel 16;
(4) Die im Rahmen des Instruments den Unionsmaßnahmen nach Artikel 13 dieser Verordnung, der Soforthilfe nach Artikel 14 dieser Verordnung und der technischen Hilfe nach Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung zugewiesenen Haushaltsmittel werden im Wege der direkten Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und, wenn dies angemessen ist, im Wege der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt.
Die den nationalen Programmen nach Artikel 9, der Betriebskostenunterstützung nach Artikel 10 und der Durchführung der Transit-Sonderregelung nach Artikel 11 zugewiesenen Haushaltsmittel werden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt
Die den bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Ländern nach Absatz 7 dieses Artikels zugewiesenen Haushaltsmittel werden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Wege der indirekten Mittelverwaltung ausgeführt.
Die Methode(n) der haushaltsmäßigen Ausführung des Programms für die Entwicklung von auf bestehenden und/oder neuen IT-Systemen basierenden IT-Systemen werden in den einschlägigen Rechtsakten der Union dargelegt, sofern diese angenommen werden.
(5) Die Gesamtmittel werden wie folgt verwendet:
- a)
- 1551 Mio. EUR für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten;
- b)
-
791 Mio. EUR für die Entwicklung von auf bestehenden und/oder neuen IT-Systemen basierenden IT-Systemen zur Unterstützung der Steuerung von Migrationsströmen über die Außengrenzen, sofern die entsprechenden Rechtsakte der Union angenommen werden.
Falls dieser Betrag nicht zugewiesen oder ausgegeben wird, weist die Kommission ihn durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 17 einer oder mehreren der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Tätigkeiten neu zu. Dieser delegierte Rechtsakt enthält eine Bewertung der Entwicklung der einschlägigen IT-Systeme, einschließlich der Ausführung des Haushalts und absehbarer nicht ausgegebener Beträge. Diese Neuzuweisung kann nach dem Erlass der entsprechenden Rechtsakte oder anlässlich der Halbzeitüberprüfung nach Artikel 8 erfolgen;
- c)
- 154 Mio. EUR für die Transit-Sonderregelung;
- d)
- 264 Mio. EUR für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe auf Initiative der Kommission, wobei mindestens 30 % für Unionsmaßnahmen zu verwenden sind.
(6) Zusammen mit den Gesamtmitteln für die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 stellen die für das Instrument gemäß Absatz 1 verfügbaren Gesamtmittel die Finanzausstattung des Fonds dar; sie bilden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahren den vorrangigen Bezugsrahmen für das Europäische Parlament und den Rat im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2).
(7) Die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder beteiligen sich entsprechend dieser Verordnung an dem Instrument.
Es werden Vereinbarungen über die Finanzbeiträge dieser Länder zu dem Instrument und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs sicherstellen.
Die Finanzbeiträge dieser Länder werden zu den Gesamtmitteln addiert, die gemäß Absatz 1 aus dem Haushalt der Union bereitgestellt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
ABl. L C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
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