Artikel 13 VO (EU) 2014/515

Unionsmaßnahmen

(1) Auf Initiative der Kommission kann das Instrument verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind ( „Unionsmaßnahmen” ) und die allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen.

(2) Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, mit denen insbesondere die nachstehenden Ziele verfolgt werden:

a)
Beitrag zu Vorbereitung und Monitoring und zu administrativen und technischen Maßnahmen, die für die Durchführung der Maßnahmen im Bereich Außengrenzen und Visa erforderlich sind, auch zur Stärkung der Governance des Schengenraums durch Ausarbeitung und Durchführung des Bewertungsmechanismus aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und des Schengener Grenzkodex, insbesondere Reisekosten für Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an Besuchen vor Ort teilnehmen;
b)
Verbesserung des Wissensstands und der Kenntnis der Lage in den Mitgliedstaaten und in Drittländern mittels der Analysen, Evaluierungen und enger Begleitung der Maßnahmen;
c)
Förderung der Entwicklung statistischer Instrumente, einschließlich gemeinsamer statistischer Instrumente, Methoden und gemeinsamer Indikatoren;
d)
Förderung und Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten sowie Bewertung ihres Erfolgs und ihrer Wirkung, auch in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte und die Grundfreiheiten, soweit der Geltungsbereich des Instruments betroffen ist;
e)
Förderung der Vernetzung, des gegenseitigen Lernens sowie der Ermittlung und Weitergabe bewährter Verfahren und innovativer Ansätze unter verschiedenen Beteiligten auf europäischer Ebene;
f)
Förderung von Projekten, die auf die Harmonisierung und Interoperabilität von mit dem Grenzmanagement im Zusammenhang stehenden Maßnahmen nach Maßgabe der gemeinsamen Unionsnormen abzielen, um ein integriertes europäisches Grenzmanagementsystem aufzubauen;
g)
Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Union, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen;
h)
Stärkung der Fähigkeit europäischer Netze, die Strategien und Ziele der Union zu bewerten, zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;
i)
Förderung besonders innovativer Projekte zur Entwicklung neuer Methoden und/oder Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, vor allem Projekte zur Erprobung und Validierung von Forschungsprojekten;
j)
Unterstützung von Maßnahmen mit Bezug zu oder in Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2.

(3) Unionsmaßnahmen werden gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 durchgeführt.

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