Artikel 14 VO (EU) 2014/515

Soforthilfe

(1) Aus diesem Instrument wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage gemäß Artikel 2 Buchstabe f dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

(2) Die Soforthilfe erfolgt entsprechend den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

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