Artikel 15 VO (EU) 2014/515

Einführung eines Programms für die Entwicklung von IT-Systemen

Das Programm für die Entwicklung von auf bestehenden und/oder neuen IT-Systemen basierenden IT-Systemen wird, falls die Rechtsakte der Union zur Festlegung dieser IT-Systeme und derer Kommunikationsinfrastruktur erlassen werden, durchgeführt, um insbesondere die Reiseströme an den Außengrenzen mittels verstärkter Kontrollen besser zu steuern und zu überwachen und gleichzeitig reguläre Reisende beim Grenzübertritt schneller abzufertigen. Wenn dies sachgerecht ist, werden Synergien mit bestehenden IT-Systemen angestrebt, um doppelte Ausgaben zu vermeiden.

Die Aufschlüsselung des in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b genannten Betrags wird entweder in den einschlägigen Rechtsakten der Union oder nach Erlass dieser Rechtsakte durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 17 festgelegt.

Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat mindestens einmal jährlich bzw. bei Bedarf über die Fortschritte bei der Entwicklung dieser IT-Systeme.

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