Artikel 7 VO (EU) 2014/515
Mittel für spezifische Maßnahmen
(1) Neben ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung können die Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag erhalten, sofern ein solcher im nationalen Programm vorgesehen ist und der Betrag für spezifische, in Anhang II aufgelistete Maßnahmen verwendet werden muss.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte für die Überarbeitung der in Anhang II aufgelisteten spezifischen Maßnahmen zu erlassen, wenn dies angemessen erscheint, auch im Kontext der Halbzeitüberprüfung. Auf der Grundlage der neuen spezifischen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der verfügbaren Mittel einen Zusatzbetrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhalten.
(3) Die Zusatzbeträge nach diesem Artikel werden den betroffenen Mitgliedstaaten in dem jeweiligen Finanzierungsbeschluss zur Genehmigung oder Überarbeitung ihres nationalen Programms gemäß dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zugewiesen.
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