Artikel 8 VO (EU) 2014/515
Mittel im Rahmen der Halbzeitüberprüfung
(1) Im Hinblick auf die Zuweisung des Betrags nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c berücksichtigt die Kommission vor dem 1. Juni 2017 die Belastung der Mitgliedstaaten beim Grenzmanagement, einschließlich Such- und Rettungseinsätze, die unter Umständen während eines Grenzüberwachungseinsatzes auf See erforderlich werden, und im Rahmen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus erstellte Bewertungsberichte, und die Gefährdungsstufen für die Außengrenzen im Zeitraum 2017-2020 sowie die Faktoren, die die Sicherheit an den Außengrenzen im Zeitraum 2014-2016 beeinträchtigen. Dieser Betrag wird zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gewichtung folgender Kategorien der Grenzen unter Berücksichtigung des Absatzes 6 dieses Artikels aufgeteilt:
- a)
- 45 % für die Seeaußengrenzen;
- b)
- 38 % für die Landaußengrenzen;
- c)
- 17 % für die Flughäfen.
(2) Im Fall der See- und Landaußengrenzen richtet sich die Berechnung des Betrags nach der Länge der Abschnitte einer Außengrenze, die mit der Gefährdungsstufe (minimale, normale, mittlere, hohe Bedrohung) bei den einzelnen Grenzabschnitten wie folgt multipliziert wird:
- a)
- Koeffizient 0,5 für eine minimale Bedrohung;
- b)
- Koeffizient 1 für eine normale Bedrohung;
- c)
- Koeffizient 3 für eine mittlere Bedrohung;
- d)
- Koeffizient 5 für eine hohe Bedrohung.
(3) Im Fall der Flughäfen wird die Zuweisung für jeden Mitgliedstaat wie folgt berechnet:
- a)
- 50 % auf der Grundlage der Anzahl von Personen, die die Außengrenzen überschreiten,
- b)
- 50 % auf der Grundlage der Anzahl von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise an den Außengrenzen verweigert wurde.
(4) Nach Maßgabe der Risikoanalyse der Frontex-Agentur sowie in Absprache mit der Frontex-Agentur und gegebenenfalls anderen Einrichtungen der Union legt die Kommission die Gefährdungsstufen für jeden Abschnitt einer Außengrenze der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2017-2020 fest. Die Gefährdungsstufen beruhen auf folgenden Faktoren:
- a)
- der mit dem Grenzmanagement an den Außengrenzen verbundenen Belastung,
- b)
- Faktoren, die die Sicherheit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2016 bedroht haben,
- c)
- Änderungen der Politik der Union, zum Beispiel Visumpolitik,
- d)
- möglichen künftigen Tendenzen der Migrationsströme und Gefahren durch illegale Aktivitäten im Zusammenhang mit dem widerrechtlichen Überschreiten der Außengrenzen durch Personen, und
- e)
- voraussichtliche politische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen in Drittländern und insbesondere in den Nachbarländern.
Vor der Ausarbeitung ihres Berichts zur Festlegung der Gefährdungsstufen führt die Kommission einen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.
(5) Zum Zweck der Mittelverteilung nach Absatz 1
- a)
- wird die Trennungslinie zwischen den Landesteilen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates(1) genannt sind, — auch wenn es sich dabei nicht um eine Landaußengrenze handelt — so lange berücksichtigt wie Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 über Zypern zur Beitrittsakte von 2003 anwendbar bleibt; die Seegrenze nördlich dieser Trennungslinie wird jedoch nicht berücksichtigt;
- b)
- bezeichnet der Begriff „Seeaußengrenzen” die seewärtige Grenze des Küstenmeers der Mitgliedstaaten gemäß der Definition im Einklang mit den Artikeln 4 bis 16 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. In Fällen, in denen regelmäßig weitreichende Einsätze erforderlich sind, um unbefugte Grenzübertritte zu verhindern, bezeichnet der Begriff jedoch die äußere Grenze der Gebiete zugrunde gelegt, in denen eine hohe Bedrohung gegeben ist. Diese äußeren Grenzen werden unter Berücksichtigung der von den betroffenen Mitgliedstaaten zu den Einsätzen im Zeitraum 2014-2016 zur Verfügung gestellten Daten festgelegt.
(6) Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Aufforderung durch die Kommission bis zum 1. Juni 2017 zusätzliche Mittel erhalten, sofern solche im nationalen Programm vorgesehen sind und die Mittel für spezifische Maßnahmen verwendet werden müssen, die entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prioritäten der Union zu bestimmen sind.
(7) Die Zusatzbeträge nach diesem Artikel werden den betroffenen Mitgliedstaaten in einem eigenen Finanzierungsbeschluss zur Genehmigung oder Überarbeitung ihres nationalen Programms gemäß dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zugewiesen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (ABl. L 161vom 30.4.2004, S. 128).
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