Artikel 9 VO (EU) 2014/515
Nationale Programme
(1) Das im Rahmen des Instruments zu erstellende nationale Programm wird angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zusammen mit dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 zu erstellenden nationalen Programm der Kommission als ein einziges nationales Programm für den Fonds und im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorgeschlagen.
(2) Im Rahmen der nationalen Programme, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 von der Kommission geprüft und genehmigt werden müssen, verfolgen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Ziele nach Artikel 3 dieser Verordnung und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 insbesondere die Ziele, die nachstehend aufgeführt sind:
- a)
- Ausbau des EUROSUR gemäß dem Recht und den Leitlinien der Union;
- b)
- Unterstützung und Erweiterung der auf nationaler Ebene vorhandenen Kapazität bei der Visumpolitik und im Bereich Außengrenzenmanagement, sowie die Unterstützung und den Ausbau von Maßnahmen im Bereich des freien Verkehrs im Zusammenhang mit dem Außengrenzenmanagement, insbesondere unter Berücksichtigung von neuer Technologie sowie von Entwicklungen und/oder Normen, die die Steuerung der Migrationsströme betreffen;
- c)
- Unterstützung der weiteren Entwicklung der Steuerung der Migrationsströme durch konsularische und andere Stellen des Mitgliedstaats in Drittländern, einschließlich der Einrichtung von Mechanismen für die konsularische Zusammenarbeit, um den unter Beachtung des Unionsrechts und des Rechts des betroffenen Mitgliedstaats stattfindenden legalen Reiseverkehr in die Union zu erleichtern und illegaler Einwanderung in die Union vorzubeugen;
- d)
- Stärkung des integrierten Grenzmanagements durch die Erprobung und Einführung neuer Instrumente, interoperabler Systeme und Arbeitsmethoden, die auf einen verstärkten Informationsaustausch innerhalb des Mitgliedstaats oder eine bessere behördliche Zusammenarbeit abzielen;
- e)
- Ausarbeitung von Projekten zur Herbeiführung einer einheitlichen und intensiven Kontrolle der Außengrenzen im Einklang mit gemeinsamen Unionsnormen und mit dem Ziel, die Interoperabilität von Grenzmanagementsystemen zwischen den Mitgliedstaaten zu steigern;
- f)
- flankierende Maßnahmen nach Konsultation der Frontex-Agentur, die auf die Förderung einer weiteren Harmonisierung des Grenzmanagements und insbesondere technologischer Fähigkeiten im Einklang mit gemeinsamen Unionsnormen abzielen;
- g)
- Sicherstellung der korrekten, einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Grenzkontrolle und Visa als Reaktion auf die auf Unionsebene festgestellten und durch die Ergebnisse im Rahmen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus bestätigten Mängel;
- h)
- Aufbau der Fähigkeit, auf neue Herausforderungen, darunter derzeitige und künftige Bedrohungen sowie Druck an den Außengrenzen, zu reagieren, wobei insbesondere von den einschlägigen Einrichtungen der Union durchgeführte Analysen berücksichtigt werden.
(3) Zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 2 können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme Maßnahmen in Drittländern und in Bezug auf sie unterstützen, auch durch Informationsaustausch und operative Zusammenarbeit.
(4) Um Komplementarität zwischen den Aufgaben der Frontex-Agentur und den Befugnissen der Mitgliedstaaten bei der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen herbeizuführen, für Kohärenz zu sorgen und Kostenineffizienz entgegenzuwirken, konsultiert die Kommission die Frontex-Agentur zu den Entwürfen der nationalen Programme, insbesondere zu den im Rahmen der operativen Unterstützung finanzierten Tätigkeiten, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.