ANHANG II VO (EU) 2014/515

Liste spezifischer Maßnahmen

(1)
Gemäß den im Visakodex festgelegten Grundsätzen für die Zusammenarbeit Einrichtung von Mechanismen für die konsularische Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten, die in den Konsulaten bei der Bearbeitung von Anträgen auf und der Erteilung von Visa zu Größenvorteilen führen, einschließlich der Einrichtung gemeinsamer Visumantragstellen
(2)
Erwerb von Transportmitteln und Betriebsausrüstung, die die Frontex-Agentur als für den Einsatz während gemeinsamer Aktionen für notwendig erachtet und die der Frontex-Agentur gemäß den in Artikel 7 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 festgelegten Kriterien zur Verfügung gestellt werden.
(3)
Grenzkontrollmaßnahmen wie Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachungsmaßnahmen in Gebieten, die einem derzeit oder potenziell hohen und/oder unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt sind, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einrichtung, der Entwicklung und dem Betrieb von Hotspots im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), sowie erforderlichenfalls Unterstützung von Grenzmanagementmaßnahmen in Drittländern.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

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