Artikel 1 VO (EU) 2014/516
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „Fonds” ) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet.
(2) In dieser Verordnung werden festgelegt:
- a)
- die Ziele der finanziellen Unterstützung und die förderfähigen Maßnahmen,
- b)
- der allgemeine Rahmen für die Durchführung förderfähiger Maßnahmen,
- c)
- die bereitgestellten finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung,
- d)
- die Grundsätze und Verfahren zur Festlegung der gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union und
- e)
- die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks.
(3) Diese Verordnung sieht vor, dass unbeschadet des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 Anwendung finden.
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