Artikel 1 VO (EU) 2014/516

Zweck und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „Fonds” ) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet.

(2) In dieser Verordnung werden festgelegt:

a)
die Ziele der finanziellen Unterstützung und die förderfähigen Maßnahmen,
b)
der allgemeine Rahmen für die Durchführung förderfähiger Maßnahmen,
c)
die bereitgestellten finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung,
d)
die Grundsätze und Verfahren zur Festlegung der gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union und
e)
die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks.

(3) Diese Verordnung sieht vor, dass unbeschadet des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 Anwendung finden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.