Artikel 2 VO (EU) 2014/516
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
-
„Neuansiedlung” den Prozess, bei dem Drittstaatsangehörige auf ein Ersuchen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNHCR” ) hin, das aufgrund ihres Bedürfnisses an internationalem Schutz ergangen ist, aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem sie sich aufhalten dürfen
- i)
- als „Flüchtling” im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/95/EU,
- ii)
- mit „subsidiärem Schutzstatus” im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 2011/95/EU oder
- iii)
- mit jedem anderen Status, der nach dem nationalen und dem Unionsrecht dieselben Rechte und Vergünstigungen gewährt wie unter den Ziffern i und ii genannten;
- b)
- „andere humanitäre Aufnahmeprogramme” einen Ad-hoc-Prozess, durch den ein Mitgliedstaat für einen befristeten Zeitraum einer Anzahl von Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestattet, um sie vor akuten humanitären Krisen infolge von Ereignissen wie politischen Entwicklungen oder Konflikten zu schützen;
- c)
- „internationaler Schutz” den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU;
- d)
- „Rückkehr” die Rückreise von Drittstaatsangehörigen — in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung — wie in Artikel 3 der Richtlinie 2008/115/EG definiert;
- e)
- „Drittstaatsangehöriger” jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist. Der Begriff des Drittstaatsangehörigen ist so auszulegen, dass er auch Staatenlose und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit einschließt;
- f)
- „Abschiebung” die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d. h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat — wie in Artikel 3 der Richtlinie 2008/115/EG definiert;
- g)
- „freiwillige Ausreise” die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist — wie in Artikel 3 der Richtlinie 2008/115/EG definiert;
- h)
- „unbegleiteter Minderjähriger” einen Drittstaatsangehörigen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder der üblichen Praxis des betroffenen Mitgliedstaats als sorgepflichtig geltenden Erwachsenen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eintrifft oder eingetroffen ist, solange er nicht in die tatsächliche Obhut eines Sorgepflichtigen übernommen wurde; dazu zählen auch Minderjährige, die nach dem Eintreffen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
- i)
- „schutzbedürftige Person” jeden Drittstaatsangehörigen, der die Definition nach dem einschlägigen Unionsrecht für den aus dem Fonds unterstützten Politikbereich erfüllt;
- j)
- „Familienangehöriger” jeden Drittstaatsangehörigen, der die Definition nach dem einschlägigen Unionsrecht für den aus dem Fonds unterstützten Politikbereich erfüllt;
- k)
-
„Notlage” eine Lage, die entsteht durch
- i)
- starken Migrationsdruck in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines massiven und übermäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen, bei dem die Einrichtungen für die Aufnahme und Ingewahrsamnahme sowie die Asylsysteme und -verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden,
- ii)
- die Gewährung vorübergehenden Schutzes nach der Richtlinie 2001/55/EG oder
- iii)
- starken Migrationsdruck in Drittländern, in denen Flüchtlinge wegen Ereignissen, wie beispielsweise politischer Entwicklungen oder Konflikte, gestrandet sind.
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