Artikel 3 VO (EU) 2014/516

Ziele

(1) Allgemeines Ziel des Fonds ist es, einen Beitrag zur effizienten Steuerung der Migrationsströme und zur Durchführung, Konsolidierung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Asylpolitik, der Politik subsidiären und vorübergehenden Schutzes und der gemeinsamen Einwanderungspolitik zu leisten, wobei die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundsätze in vollem Umfang gewahrt werden.

(2) Im Rahmen seines allgemeinen Ziels trägt der Fonds dazu bei, folgende gemeinsame spezifische Ziele zu verwirklichen:

a)
Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension;
b)
Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf wie beispielsweise dem Arbeitsmarktbedarf, wobei die Einwanderungssysteme der Mitgliedstaaten erhalten bleiben, und Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger;
c)
Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten als Beitrag zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, mit besonderem Schwerpunkt auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunfts- und den Transitländern;
d)
Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten, unter anderem durch praktische Zusammenarbeit.

Die Verwirklichung der spezifischen Ziele dieses Fonds wird gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 anhand der in Anhang IV dieser Verordnung wiedergegebenen gemeinsamen Indikatoren und anhand der spezifischen Programmindikatoren im Rahmen der nationalen Programme evaluiert.

(3) Die Maßnahmen zur Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele müssen mit den Maßnahmen, die durch die externen Finanzierungsinstrumente der Union gefördert werden, und mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union voll und ganz im Einklang stehen.

(4) Bei der Verwirklichung der Ziele nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind die Ziele und Grundsätze der Politik der Union im humanitären Bereich zu achten. Die Kohärenz mit den Maßnahmen, die über externe Finanzierungsinstrumente der Union finanziert werden, wird gemäß Artikel 24 sichergestellt.

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