Artikel 11 VO (EU) 2014/516

Maßnahmen zur Begleitung von Rückkehrverfahren

Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung, angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden hinsichtlich der Begleitung von Rückkehrverfahren Maßnahmen aus dem Fonds gefördert, die sich auf eine oder mehrere der folgenden Kategorien von Drittstaatsangehörigen konzentrieren:

a)
Drittstaatsangehörige, die noch keinen endgültigen ablehnenden Bescheid auf ihren Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung, ihren rechtmäßigen Wohnsitz und/oder internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat erhalten haben und die sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden könnten;
b)
Drittstaatsangehörige, denen in einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht, ein rechtmäßiger Wohnsitz oder internationaler Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU oder vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wurde und die sich für die freiwillige Rückkehr entschieden haben;
c)
Drittstaatsangehörige, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten und die Voraussetzungen für eine Einreise in einen Mitgliedstaat und/oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, einschließlich der Drittstaatsangehörigen, für die die Vollstreckung der Abschiebung gemäß Artikel 9 und gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG aufgeschoben worden ist.

Dabei werden aus dem Fonds insbesondere folgende Maßnahmen gefördert, die sich auf die in Unterabsatz 1 genannten Personenkategorien konzentrieren:

a)
Einführung, Weiterentwicklung und Verbesserung alternativer Maßnahmen zur Ingewahrsamnahme;
b)
sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung bei den administrativen und/oder gerichtlichen Formalitäten und Bereitstellung von Informationen oder Beratung;
c)
Rechtsbeistand und sprachliche Unterstützung;
d)
spezielle Unterstützung von schutzbedürftigen Personen;
e)
Einrichtung und Verbesserung unabhängiger und wirksamer Systeme für das Monitoring von Rückführungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG;
f)
Schaffung, Erhaltung und Verbesserung der Infrastrukturen für die Unterbringung, Aufnahme und Ingewahrsamnahme sowie der diesbezüglichen Dienste und Bedingungen;
g)
Errichtung von Verwaltungsstrukturen und -systemen einschließlich IT-Instrumenten;
h)
Schulung des Personals zur Gewährleistung reibungsloser und wirksamer Rückkehrverfahren einschließlich deren Handhabung und Durchführung.

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