Artikel 12 VO (EU) 2014/516
Rückkehrmaßnahmen
Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung, angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden hinsichtlich der Rückkehr Maßnahmen aus dem Fonds gefördert, die sich auf die in Artikel 11 dieser Verordnung genannten Personen konzentrieren. Dabei werden aus dem Fonds insbesondere folgende Maßnahmen gefördert:
- a)
- die zur Vorbereitung von Rückführungsaktionen erforderlichen Maßnahmen wie beispielsweise Maßnahmen, die zur Identifizierung der Drittstaatsangehörigen, zur Ausstellung von Reisedokumenten und zum Auffinden von Familienangehörigen führen;
- b)
- Zusammenarbeit mit den Konsularstellen und Einwanderungsbehörden von Drittstaaten im Hinblick auf die Erlangung von Reisedokumenten, die Erleichterung der Rückführung und die Gewährleistung der Rückübernahme;
- c)
- Hilfen bei freiwilliger Rückkehr, einschließlich Gesundheitschecks und medizinischer Hilfe, Reisevorbereitungen, Hilfszahlungen und Beratung und Hilfe vor und nach der Rückkehr;
- d)
- Abschiebungen, einschließlich diesbezüglicher Maßnahmen, im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Standards, ausgenommen technische Zwangsmittel (Ausrüstung);
- e)
- Maßnahmen zur Einleitung der Reintegration im Hinblick auf die persönliche Weiterentwicklung des Rückkehrers, wie finanzielle Anreize, Ausbildung und Hilfe bei der Arbeitssuche oder der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit;
- f)
- Einrichtungen und Leistungen in Drittländern, mit denen eine angemessene vorübergehende Unterbringung und Aufnahme bei der Ankunft gewährleistet werden sollen;
- g)
- spezielle Unterstützung von schutzbedürftigen Personen.
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