Artikel 20 VO (EU) 2014/516

Unionsmaßnahmen

(1) Auf Initiative der Kommission kann der Fonds verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind (im Folgenden „Unionsmaßnahmen” ) und die allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen.

(2) Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, die insbesondere auf Folgendes abzielen:

a)
Förderung der Zusammenarbeit in der Union bei der Umsetzung des Unionsrechts und beim Austausch bewährter Vorgehensweisen im Asylbereich, insbesondere im Bereich der Neuansiedlung und der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und/oder genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, einschließlich durch Vernetzung und Informationsaustausch, der legalen Migration, der Integration von Drittstaatsangehörigen einschließlich Unterstützung bei der Ankunft und Koordinierungsmaßnahmen zur Förderung der Umsiedlung bei Gemeinschaften, die umgesiedelte Flüchtlinge aufnehmen sollen, und der Rückkehr;
b)
Einrichtung von länderübergreifenden Kooperationsnetzen und von Pilotprojekten, einschließlich innovativer Projekte, auf der Grundlage von länderübergreifenden Partnerschaften zwischen Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der Innovation sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen gebildet werden;
c)
Untersuchungen und Forschungsarbeiten zu möglichen neuen Formen der Zusammenarbeit in der Union im Bereich Asyl, Einwanderung, Integration und Rückkehr und einschlägigem Unionsrecht, sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen über bewährte Verfahren und sämtliche übrigen Aspekte der Asyl-, Einwanderungs-, Integrations- und Rückkehrpolitik einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Europäischen Union nach außen;
d)
Entwicklung und Anwendung von gemeinsamen Statistikinstrumenten, -methoden und -indikatoren zur Messung politischer Entwicklungen im Bereich Asyl, legale Migration und Integration und Rückkehr durch die Mitgliedstaaten;
e)
Vorbereitungs-, Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur administrativen und technischen Hilfe, die für die Durchführung der Asyl- und Zuwanderungspolitik erforderlich sind;
f)
Zusammenarbeit mit Drittländern auf der Grundlage des Gesamtansatzes der Union für Migration und Mobilität, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Rückübernahmeabkommen, Mobilitätspartnerschaften und regionalen Schutzprogrammen;
g)
Informationsmaßnahmen und -kampagnen in Drittländern zur Stärkung des Bewusstseins für geeignete legale Migrationskanäle und für die Risiken der illegalen Einwanderung.

(3) Die Unionsmaßnahmen werden gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 durchgeführt.

(4) Die Kommission gewährleistet eine gerechte und transparente Verteilung der Mittel auf die Ziele nach Artikel 3 Absatz 2.

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