Artikel 21 VO (EU) 2014/516
Soforthilfe
(1) Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können. Die gemäß diesem Artikel in Drittländern durchgeführten Maßnahmen stehen mit der humanitären Politik der Union im Einklang und ergänzen sie gegebenenfalls; dabei werden die im Konsens über die humanitäre Hilfe niedergelegten humanitären Grundsätze beachtet.
(2) Soforthilfemaßnahmen werden gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 durchgeführt.
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