Artikel 22 VO (EU) 2014/516
Europäisches Migrationsnetzwerk
(1) Aus dem Fonds wird das Europäische Migrationsnetzwerk unterstützt, wobei die für seine Tätigkeiten und seine künftige Entwicklung erforderlichen Mittel bereitgestellt werden.
(2) Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds zur Verfügung stehen, und das Arbeitsprogramm, in dem die Prioritäten seiner Tätigkeit festgelegt sind, werden von der Kommission nach Zustimmung des Lenkungsausschusses nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Entscheidung 2008/381/EG festgelegt. Der Beschluss der Kommission ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
(3) Die finanzielle Unterstützung der Arbeit des Europäischen Migrationsnetzwerks erfolgt in Form von Finanzhilfen an die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 3 der Entscheidung 2008/381/EG und gegebenenfalls nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 mittels öffentlicher Aufträge. Mit ihr wird sichergestellt, dass diese nationalen Kontaktstellen eine angemessene und rasche finanzielle Hilfe erhalten. Die Kosten für die Durchführung von Maßnahmen der nationalen Kontaktstellen, für die 2014 Finanzhilfen gewährt werden, können ab dem 1. Januar 2014 bezuschusst werden.
(4) Die Entscheidung 2008/381/EG wird wie folgt geändert:
- a)
-
Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Er erstellt — auf der Grundlage eines Entwurfs des Vorsitzes — den Entwurf des Tätigkeitsprogramms, insbesondere was die Ziele, Themenschwerpunkte und Richtbeträge für das Budget jeder nationalen Kontaktstelle anbelangt, um das reibungslose Funktionieren des EMN sicherzustellen, und billigt diesen Entwurf;.
- b)
-
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Kommission überwacht die Durchführung des Tätigkeitsprogramms und erstattet dem Lenkungsausschuss regelmäßig über die Durchführung sowie über die Entwicklung des EMN Bericht.
- ii)
- Die Absätze 5 bis 8 werden gestrichen;
- c)
- Artikel 11 wird gestrichen;
- d)
- Artikel 12 wird gestrichen.
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