Artikel 23 VO (EU) 2014/516
Technische Hilfe
(1) Auf Initiative der Kommission und/oder im Namen der Kommission können aus diesem Fonds jährlich bis zu 2,5 Mio. EUR für technische Hilfe gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 verwendet werden.
(2) Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Fonds gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 technische Hilfsmaßnahmen finanziert werden. Der für technische Hilfe bestimmte Betrag darf im Zeitraum 2014-2020 5,5 % des dem Mitgliedstaat insgesamt zugewiesenen Betrags zuzüglich 1000000 EUR nicht übersteigen.
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