Artikel 24 VO (EU) 2014/516
Koordinierung
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst dafür, dass bei Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittländern Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union, die durch Unionsinstrumente unterstützt werden, angestrebt werden. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass diese Maßnahmen
- a)
- im Einklang mit der Außenpolitik der Union stehen, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung wahren und mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land vereinbar sind;
- b)
- sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren;
- c)
- den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sind.
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