Artikel 5 VO (EU) 2014/516
Aufnahme- und Asylsysteme
(1) Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung, angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme nach Artikel 19 dieser Verordnung werden aus dem Fonds Maßnahmen gefördert, die sich auf eine oder mehrere der folgenden Kategorien von Drittstaatsangehörigen konzentrieren:
- a)
- Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU;
- b)
- Personen, die eine der Formen des internationalen Schutzes nach Buchstabe a beantragt und noch keine endgültige Entscheidung erhalten haben;
- c)
- Personen, die vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG genießen;
- d)
- Personen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt oder aus einen Mitgliedstaat überstellt werden oder wurden.
In Bezug auf die Aufnahmebedingungen und Asylverfahren werden dabei aus dem Fonds insbesondere folgende Maßnahmen gefördert, die sich auf die Personenkategorien nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes konzentrieren:
- a)
- materielle Hilfe, einschließlich Hilfe an der Grenze, Bildung, Ausbildung, Unterstützungsleistungen, gesundheitliche und psychologische Betreuung;
- b)
- Unterstützungsleistungen wie Übersetzung und Dolmetschen, Bildung, Ausbildung, einschließlich Sprachausbildung, und andere Initiativen, die dem Status des Betreffenden entsprechen;
- c)
- Einrichtung und Verbesserung von Verwaltungsstrukturen, Systemen und Schulungen für die Mitarbeiter und die zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden, um Asylsuchenden einen effektiven und einfachen Zugang zu Asylverfahren zu gewährleisten und effiziente Asylverfahren von hoher Qualität sicherzustellen und erforderlichenfalls insbesondere Weiterentwicklungen des Besitzstands der Union zu fördern;
- d)
- sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung bei den administrativen und/oder gerichtlichen Formalitäten und Bereitstellung von Informationen oder Beratung zum möglichen Ausgang des Asylverfahrens, einschließlich zu Aspekten wie Rückkehrverfahren;
- e)
- Rechtsbeistand und -vertretung;
- f)
- Ermittlung schutzbedürftiger Gruppen und spezielle Unterstützung schutzbedürftiger Personen, insbesondere im Einklang mit den Buchstaben a bis e;
- g)
- Schaffung, Weiterentwicklung und Verbesserung alternativer Maßnahmen zur Ingewahrsamnahme.
Wenn dies als angemessen erachtet und in den nationalen Programmen eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, können aus dem Fonds auch integrationsbezogene Maßnahmen wie die Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 in Bezug auf die Aufnahme der Personen in Unterabsatz 1 dieses Absatzes gefördert werden.
(2) Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 werden hinsichtlich der Unterbringungsinfrastruktur und der Aufnahmesysteme insbesondere folgende Maßnahmen aus dem Fonds gefördert:
- a)
- Verbesserung und Erhaltung der bestehenden Unterbringungsinfrastrukturen und -dienste;
- b)
- Ausbau und Verbesserung der Verwaltungsstrukturen und -systeme;
- c)
- Information der ortsansässigen Bevölkerung;
- d)
- Schulung des Personals der Behörden, einschließlich der lokalen Behörden, die mit den in Absatz 1 genannten Personen bei deren Aufnahme in Kontakt kommen;
- e)
- Aufbau, Betrieb und Ausbau neuer Unterbringungsinfrastrukturen und -dienste und Verwaltungsstrukturen und -systeme, insbesondere um erforderlichenfalls dem strukturellen Bedarf der Mitgliedstaaten gerecht zu werden.
(3) Im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 werden aus dem Fonds auch ähnliche Maßnahmen wie in Absatz 1 dieses Artikels genannt gefördert, sofern sich diese Maßnahmen auf Personen beziehen, die sich vorübergehend an einem der folgenden Orte aufhalten:
- —
-
in Zentren für den Transit und die Erfassung von Flüchtlingen, insbesondere um Neuansiedlungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem UNHCR zu fördern, oder
- —
-
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen anderer humanitärer Aufnahmeprogramme.
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