Artikel 6 VO (EU) 2014/516

Kapazität der Mitgliedstaaten zu Gestaltung, Monitoring und Evaluierung ihrer Asylpolitik und -verfahren

Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden hinsichtlich des Ausbaus der Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Gestaltung, Monitoring und Evaluierung ihrer Asylpolitik und -verfahren insbesondere folgende Maßnahmen aus dem Fonds gefördert:

a)
Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten — auch in Bezug auf den in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) niedergelegten Mechanismus für Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung — zur Sammlung, Auswertung und Verbreitung qualitativer und quantitativer statistischer Daten über Asylverfahren, Aufnahmekapazitäten, Neuansiedlungsmaßnahmen und die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und/oder genießen, aus einem Mitgliedstaat in einen anderen;
b)
Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Informationen über die Herkunftsländer;
c)
Maßnahmen, die unmittelbar zur Evaluierung der Asylpolitik, wie nationale Folgenabschätzungen, Umfragen bei Zielgruppen und anderen einschlägigen Interessenträgern, und zur Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarking beitragen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

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