Artikel 7 VO (EU) 2014/516

Neuansiedlung, Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und sonstige Ad-hoc-Aufnahme aus humanitären Gründen

(1) Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d dieser Verordnung und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden insbesondere folgende Maßnahmen in Bezug auf die Neuansiedlung von Drittstaatsangehörigen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt werden oder wurden, und andere humanitäre Aufnahmeprogramme aus dem Fonds gefördert:

a)
die Einführung und der Ausbau nationaler Neuansiedlungsprogramme und -strategien und anderer humanitärer Aufnahmeprogramme, einschließlich der Bedarfsanalyse, der Verbesserung der Indikatoren und der Evaluierung;
b)
die Einrichtung geeigneter Infrastrukturen und Dienste, mit denen die reibungslose und erfolgreiche Durchführung von Neuansiedlungsmaßnahmen und Maßnahmen in Bezug auf andere humanitäre Aufnahmeprogramme, einschließlich sprachlicher Unterstützung, gewährleistet werden soll;
c)
die Einführung von Strukturen, Systemen und Schulungen von Mitarbeitern, um in Drittländern und/oder anderen Mitgliedstaaten Befragungen durchzuführen, sowie die Vornahme von Gesundheitschecks und Sicherheitsüberprüfungen;
d)
die Beurteilung von potenziellen Neuansiedlungsfällen und/oder Fällen einer anderen Aufnahme aus humanitären Gründen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, beispielsweise durch Dienstreisen in die betreffenden Drittländer, Durchführung von Befragungen und Vornahme von Gesundheitschecks und Sicherheitsüberprüfungen;
e)
Gesundheitscheck und medizinische Behandlung vor der Ausreise, Bereitstellung von materieller Hilfe vor der Ausreise, Bereitstellung von Informationen und Integrationsmaßnahmen und Reisevorkehrungen vor der Ausreise, einschließlich der Bereitstellung einer medizinischen Begleitung;
f)
Information und Unterstützung bei der Ankunft oder kurz danach, einschließlich der Bereitstellung eines Dolmetschers;
g)
Maßnahmen zum Zwecke der Familienzusammenführung für Personen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt werden;
h)
der Ausbau von migrations- und asylrelevanten Infrastrukturen und Diensten in den Ländern, in denen regionale Schutzprogramme durchgeführt werden sollen;
i)
Schaffung von Bedingungen, die der langfristigen Integration, Autonomie und Selbstversorgung neu angesiedelter Flüchtlinge zuträglich sind.

(2) Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung und angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden in Bezug auf die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und/oder genießen, aus dem Fonds ähnliche Maßnahmen wie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten gefördert, sofern sie in Anbetracht der politischen Entwicklungen innerhalb des Durchführungszeitraums des Fonds als angebracht erachtet werden oder dies im nationalen Programm eines Mitgliedstaats vorgesehen ist. Diese Überstellung erfolgt mit ihrer Einwilligung aus dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat oder für die Prüfung ihres Antrags zuständig ist, in einen anderen beteiligten Mitgliedstaat, wo ihnen ein gleichwertiger Schutz gewährt oder ihr Antrag auf internationalen Schutz geprüft wird.

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