Artikel 8 VO (EU) 2014/516

Maßnahmen zur Einwanderung und Ausreisevorbereitung

Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung, auf angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden aus dem Fonds Maßnahmen in einem Drittland gefördert, die sich auf Drittstaatsangehörige konzentrieren, die den spezifischen Maßnahmen vor der Ausreise entsprechen und/oder die Bedingungen erfüllen, die nach nationalem Recht und gegebenenfalls im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegt sind, einschließlich von Maßnahmen in Bezug auf die Fähigkeit zur Integration in die Gesellschaft eines Mitgliedstaats. Dabei werden aus dem Fonds insbesondere folgende Maßnahmen gefördert:

a)
Informationspakete und Sensibilisierungskampagnen sowie Kampagnen zur Förderung des interkulturellen Dialogs, auch mittels benutzerfreundlicher Kommunikations- und Informationstechnologie und Webseiten;
b)
die Bewertung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowie Verbesserung der Transparenz und Vereinbarkeit von Fähigkeiten und Qualifikationen in einem Drittland mit denen eines Mitgliedstaats;
c)
Ausbildung zur Erhöhung der Vermittelbarkeit in einem Mitgliedstaat;
d)
umfassende Kurse in Staatsbürgerkunde und Sprachunterricht;
e)
Unterstützung bei Anträgen auf Familienzusammenführung im Sinne der Richtlinie 2003/86/EG des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).

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