Artikel 9 VO (EU) 2014/516

Integrationsmaßnahmen

(1) Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung, angesichts der Ergebnisse des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und im Einklang mit den Zielen der nationalen Programme gemäß Artikel 19 dieser Verordnung werden aus dem Fonds Maßnahmen gefördert, die unter Berücksichtigung der Integrationsbedürfnisse Drittstaatsangehöriger auf lokaler und/oder regionaler Ebene im Rahmen kohärenter Integrationsstrategien stattfinden. Dabei werden aus dem Fonds insbesondere folgende Maßnahmen gefördert, die auf Drittstaatsangehörige ausgerichtet sind, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten oder gegebenenfalls im Begriff sind, einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat zu erlangen:

a)
Entwicklung und Weiterentwicklung derartiger Integrationsstrategien gegebenenfalls mit Beteiligung der lokalen oder regionalen Akteure, einschließlich Bedarfsanalyse, Verbesserung von Integrationsindikatoren sowie Evaluierung, einschließlich partizipative Bewertungen, um bewährte Verfahren zu ermitteln;
b)
Beratung und Unterstützung in Bereichen wie Unterbringung, Mittel zum Lebensunterhalt, administrative und rechtliche Orientierungshilfen, medizinische, psychologische und soziale Betreuung, Kinderbetreuung und Familienzusammenführung;
c)
Maßnahmen zur Heranführung von Drittstaatsangehörigen an die Aufnahmegesellschaft und zur Erleichterung der Anpassung an diese, zur Aufklärung von Drittstaatsangehörigen über ihre Rechte und Pflichten, zu deren Einbindung in das bürgerliche und kulturelle Leben und zur Vermittlung der in der Grundrechtecharta der Europäischen Union verankerten Werte;
d)
Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, auch Sprachschulung und vorbereitende Maßnahmen zur Erleichterung des Eintritts in den Arbeitsmarkt;
e)
Maßnahmen zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit und der Fähigkeit von Drittstaatsangehörigen, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen;
f)
Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Kontakte und des konstruktiven Dialogs zwischen Drittstaatsangehörigen und der Aufnahmegesellschaft und zur Förderung der Akzeptanz in der Aufnahmegesellschaft auch über die Medien;
g)
Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen im Umgang mit öffentlichen und privaten Dienstleistern, einschließlich Anpassung dieser Dienstleister an den Umgang mit Drittstaatsangehörigen;
h)
Kapazitätsaufbau bei den Empfängern gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 514/2014, unter anderem durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen sowie Vernetzung.

(2) Bei den Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind in allen Fällen, in denen dies erforderlich ist, die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Kategorien von Drittstaatsangehörigen einschließlich der unter internationalem Schutz stehenden Personen, neu angesiedelter oder überstellter Personen und insbesondere schutzbedürftiger Personen zu berücksichtigen.

(3) In den nationalen Programmen kann vorgesehen werden, dass direkte Verwandte von Personen, die der in Absatz 1 genannten Zielgruppe angehören, in die Maßnahmen nach jenem Absatz aufgenommen werden, sofern dies für die effektive Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.

(4) Für die Zwecke der Planung und Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels schließt die Partnerschaft im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 auch die von den Mitgliedstaaten zur Verwaltung der Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds benannten Behörden ein.

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