ANHANG III VO (EU) 2014/517

VERBOTE DES INVERKEHRBRINGENS GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 1

Erzeugnisse und Einrichtungen

Das GWP von Mischungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, wird gegebenenfalls gemäß Artikel 2 Nummer 6 in Einklang mit Anhang IV berechnet.

Datum des Verbots
1.
Nicht wieder auffüllbarere Behälter für fluorierte Treibhausgase zur Verwendung bei der Wartung, Instandhaltung oder Befüllung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen oder Schaltanlagen oder zur Verwendung als Lösungsmittel
4. Juli 2007
2.
Nichtgeschlossene Direktverdampfungssysteme, die HFKW oder FKW als Kältemittel enthalten
4. Juli 2007
3.
Brandschutzeinrichtungen
die FKW enthalten 4. Juli 2007
die HFKW-23 enthalten 1. Januar 2016
4.
Fenster für Wohnhäuser, die fluorierte Treibhausgase enthalten
4. Juli 2007
5.
Sonstige Fenster, die fluorierte Treibhausgase enthalten
4. Juli 2008
6.
Fußbekleidung, die fluorierte Treibhausgase enthält
4. Juli 2006
7.
Reifen, die fluorierte Treibhausgase enthalten
4. Juli 2007
8.
Einkomponentenschäume, außer wenn zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten
4. Juli 2008
9.
In Anhang XVII Ziffer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Aerosolgeneratoren, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht und an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, und Signalhörner, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten
4. Juli 2009
10.
Haushaltskühl- und -gefriergeräte mit HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr
1. Januar 2015
11.
Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen)
die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten 1. Januar 2020
die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten 1. Januar 2022
12.
Ortsfeste Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter – 50 °C bestimmt sind
1. Januar 2020
13.
Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1500 verwendet werden dürfen
1. Januar 2022
14.
Bewegliche Raumklimageräte (hermetisch geschlossene Systeme, die der Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen kann), die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten
1. Januar 2020
15.
Mono-Splitklimageräte mit weniger als 3 kg fluorierter Treibhausgase, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen
1. Januar 2025
16.
Schäume, die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich
Extrudiertes Polystyrol (XPS) 1. Januar 2020
andere Schäume 1. Januar 2023
17.
Technische Aerosole, die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich oder für medizinische Anwendungen eingesetzt
1. Januar 2018

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