ANHANG VI VO (EU) 2014/517

ZUWEISUNGSMECHANISMUS GEMÄSS ARTIKEL 16

1. Festlegung der Menge, die den Unternehmen zugewiesen wird, für die gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 3 ein Referenzwert bestimmt wurde Jedes Unternehmen, für das ein Referenzwert bestimmt wurde, erhält eine Quote, die dem Produkt aus 89 % des Referenzwertes und dem in Anhang V für das entsprechende Jahr angegebenen Prozentsatz entspricht.

2. Festlegung der Menge, die den Unternehmen zugewiesen wird, die eine Anmeldung gemäß Artikel 16 Absatz 2 übermittelt haben Die Summe der nach Ziffer 1 zugewiesenen Quoten wird von der in Anhang V angegebenen Höchstmenge des betreffenden Jahres abgezogen, um die Menge festzulegen, die Unternehmen zugewiesen wird, für die kein Referenzwert bestimmt wurde und die eine Anmeldung nach Artikel 16 Absatz 2 übermittelt haben (in Schritt 1 der Berechnung zuzuweisende Menge).

2.1.
Schritt 1 der Berechnung

Jedes Unternehmen erhält eine Zuweisung entsprechend der in seiner Anmeldung beantragten Menge, jedoch nicht mehr als einen proportionalen Anteil der in Schritt 1 zuzuweisenden Menge. Der proportionale Anteil wird berechnet, indem 100 durch die Anzahl der Unternehmen, die eine Anmeldung übermittelt haben, geteilt wird. Die Summe der in Schritt 1 zugewiesenen Quoten wird von der in Schritt 1 zuzuweisenden Menge abgezogen, um die in Schritt 2 zuzuweisende Menge festzulegen.

2.2.
Schritt 2 der Berechnung

Jedes Unternehmen, dem in Schritt 1 weniger als 100 % der in seiner Anmeldung beantragten Menge zugewiesen wurden, erhält eine zusätzliche Zuweisung entsprechend der Differenz zwischen der beantragten Menge und der in Schritt 1 erhaltenen Menge. Diese darf jedoch den proportionalen Anteil der in Schritt 2 zuzuweisenden Menge nicht überschreiten. Der proportionale Anteil wird berechnet, indem 100 durch die Anzahl der Unternehmen geteilt wird, die für eine Zuweisung in Schritt 2 in Betracht kommen. Die Summe der in Schritt 2 zugewiesenen Quoten wird von der in Schritt 2 zuzuweisenden Menge abgezogen, um die in Schritt 3 zuzuweisende Menge festzulegen.

2.3.
Schritt 3 der Berechnung

Schritt 2 wird wiederholt, bis alle Anträge berücksichtigt sind oder die verbliebene Menge, die in der nächsten Phase zugewiesen werden würde, weniger als 500 Tonnen CO2-Äquivalent beträgt.

3. Festlegung der Menge, die den Unternehmen zugewiesen wird, die eine Anmeldung gemäß Artikel 16 Absatz 4 übermittelt haben Bei der Zuweisung der Quoten für den Zeitraum 2015 bis 2017 wird die Summe der gemäß den Nummern 1 und 2 zugewiesenen Quoten von der in Anhang V festgelegten Höchstmenge für das betreffende Jahr abgezogen, um die Menge festzulegen, die Unternehmen zugewiesen wird, für die ein Referenzwert bestimmt wurde und die eine Anmeldung gemäß Artikel 16 Absatz 4 übermittelt haben. Es wird der in den Nummern 2.1 und 2.2 festgelegte Zuweisungsmechanismus angewendet. Bei der Zuweisung der Quoten für 2018 und jedes darauffolgende Jahr werden Unternehmen, die eine Anmeldung gemäß Artikel 16 Absatz 4 übermittelt haben, so behandelt wie die Unternehmen, die eine Anmeldung gemäß Artikel 16 Absatz 2 übermittelt haben.

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