Artikel 10 VO (EU) 2014/518

Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

f)
den Händlern für jedes Warmwasserbereitermodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.1 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Klassen für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird;;

b)
In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

g)
den Händlern für jedes Warmwasserbereitermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 1 bereitgestellt wird, wobei für Warmwasserbereitermodelle mit Wärmepumpe das elektronische Produktdatenblatt mindestens für den Wärmeerzeuger zur Verfügung gestellt wird.;

c)
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Ab dem 26. September 2017 ist für jedes Warmwasserbereitermodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.2 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 1 bereitzustellen.;

d)
In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

f)
den Händlern für jedes Warmwasserspeichermodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.1 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 2 bereitgestellt wird;;

e)
In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

g)
den Händlern für jedes Warmwasserspeichermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 bereitgestellt wird.;

f)
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Ab dem 26. September 2017 ist für jedes Warmwasserspeichermodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.2 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Klassen für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 2 bereitzustellen.;

g)
In Absatz 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

c)
den Händlern für jedes Solareinrichtungsmodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 3 bereitgestellt wird.;

h)
In Absatz 4 wird folgender Buchstabe f angefügt:

f)
den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 3 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird;.

i)
In Absatz 4 wird folgender Buchstabe g angefügt:

g)
den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 4 bereitgestellt wird..

(2)
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Warmwasserbereiter, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 1 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs X;;

b)
Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Warmwasserspeicher, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 2 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs X;;

c)
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Warmwasserspeichern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Warmwasserspeicher und Solareinrichtung ausgestellt sieht, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 3 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs X;.

(3)
Anhang VI wird gemäß Anhang X dieser Verordnung geändert.
(4)
Es wird ein neuer Anhang X gemäß Anhang X dieser Verordnung angefügt.

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