Artikel 9 VO (EU) 2014/518

Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

f)
den Händlern für jedes Raumheizgerätemodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.1 entsprechendes elektronisches Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird;;

b)
In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

g)
den Händlern für jedes Raumheizgerätemodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 1 bereitgestellt wird, wobei für Raumheizgerätemodelle mit Wärmepumpe das elektronische Produktdatenblatt den Händlern mindestens für den Wärmeerzeuger zur Verfügung gestellt wird.;

c)
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Ab dem 26. September 2019 ist den Händlern für jedes Raumheizgerätemodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.2 entsprechendes elektronisches Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitzustellen.;

d)
In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

f)
den Händlern für jedes Kombiheizgerätemodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.1 entsprechendes elektronisches Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 bereitgestellt wird;;

e)
In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

g)
den Händlern für jedes Kombiheizgerätemodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 bereitgestellt wird, wobei für Kombiheizgerätemodelle mit Wärmepumpe das elektronische Produktdatenblatt den Händlern mindestens für den Wärmeerzeuger zur Verfügung gestellt wird.;

f)
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Ab dem 26. September 2019 ist den Händlern für jedes Kombiheizgerätemodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.2 entsprechendes elektronisches Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 bereitzustellen.;

g)
In Absatz 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

c)
den Händlern für jedes Temperaturreglermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 3 bereitgestellt wird..

h)
In Absatz 4 wird folgender Buchstabe c angefügt:

c)
den Händlern für jedes Solareinrichtungsmodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 4 bereitgestellt wird.

i)
In Absatz 5 wird folgender Buchstabe f angefügt:

f)
den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 3 entsprechendes elektronisches Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird;;

j)
In Absatz 5 wird folgender Buchstabe g angefügt:

g)
den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 5 bereitgestellt wird..

k)
In Absatz 6 wird folgender Buchstabe f angefügt:

f)
den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 4 entsprechendes elektronisches Etikett nach den Klassen für die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz und die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 bereitgestellt wird;.

l)
In Absatz 6 wird folgender Buchstabe g angefügt:

g)
den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 6 bereitgestellt wird..

(2)
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Raumheizgeräte, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät zu sehen bekommt, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 1 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs IX;;

b)
Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Kombiheizgeräte, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät zu sehen bekommt, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 2 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs IX;;

c)
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zu sehen bekommt, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 3 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs IX;;

d)
Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zu sehen bekommt, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 4 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs IX;.

(3)
Anhang VI wird gemäß Anhang IX dieser Verordnung geändert.
(4)
Es wird ein neuer Anhang IX gemäß Anhang IX dieser Verordnung angefügt.

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