Artikel 8 VO (EU) 2014/518

Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

f)
den Händlern für jedes Staubsaugermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang II entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Staubsaugermodelle bereitgestellt werden;;

b)
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

g)
den Händlern für jedes Staubsaugermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang III bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Staubsaugermodelle bereitgestellt werden..

(2)
Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Staubsauger, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang V dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VIII;.

(3)
Es wird ein neuer Anhang VIII gemäß Anhang VIII dieser Verordnung angefügt.

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