Artikel 4 VO (EU) 2014/518

Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

f)
den Händlern für jedes Fernsehgerätemodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang V entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Fernsehgerätemodelle bereitgestellt werden;;

b)
in Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

g)
den Händlern für jedes Fernsehgerätemodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang III bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Fernsehgerätemodelle bereitgestellt werden..

(2)
Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Fernsehgeräte, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Fernsehgerät ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs IX;.

(3)
Es wird ein neuer Anhang IX gemäß Anhang IV dieser Verordnung angefügt.

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