Artikel 6 VO (EU) 2014/518

Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

f)
den Händlern für jedes Haushaltswäschetrocknermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Haushaltswäschetrocknermodelle bereitgestellt werden;;

b)
folgender Buchstabe g wird angefügt:

g)
den Händlern für jedes Haushaltswäschetrocknermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang II bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Haushaltswäschetrocknermodelle bereitgestellt werden..

(2)
Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Haushaltswäschetrockner, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang IV dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurden ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Artikel 3 Buchstaben f und g bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VIII;.

(3)
Es wird ein neuer Anhang VIII gemäß Anhang VI dieser Verordnung angefügt.

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