Artikel 1 VO (EU) 2014/522

Durchführung innovativer Maßnahmen

1. Die Kommission benennt eine oder mehrere Einrichtungen oder Stellen, die gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 mit Haushaltsvollzugsaufgaben für innovative Maßnahmen auf Unionsebene betraut wird bzw. werden (nachstehend „betraute Einrichtung” ).

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 muss die betraute Einrichtung nachweisen, dass sie über Erfahrung mit der Verwaltung von Unionsmitteln in mehreren Mitgliedstaaten verfügt.

2. Die Kommission schließt mit der betrauten Einrichtung eine Übertragungsvereinbarung gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, in der zusätzlich zu den in Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012(1) der Kommission festgelegten Anforderungen folgende Aspekte geregelt werden:

a)
Leitlinien für Antragsteller und Begünstigte;
b)
Jahresarbeitsprogramm, das von der Kommission genehmigt werden muss;
c)
Organisation von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl innovativer Maßnahmen;
d)
Bewertung der Förderfähigkeit der Antragsteller;
e)
Einrichtung eines Sachverständigengremiums im Einvernehmen mit der Kommission, das die Vorschläge bewertet und eine Rangliste erstellt;
f)
Auswahl der innovativen Maßnahmen auf der Grundlage der Empfehlung des Sachverständigengremiums im Einvernehmen mit der Kommission;
g)
Bereitstellung eines Schriftstücks mit den von der Kommission festgelegten Förderbedingungen für den Begünstigten;
h)
Prüfung der Berichte der Begünstigten und Zahlungen an die Begünstigten;
i)
Begleitung einzelner innovativer Maßnahmen;
j)
Organisation von Kommunikationsveranstaltungen;
k)
Verbreitung der Ergebnisse im Einvernehmen mit der Kommission;
l)
Prüfung der einzelnen innovativen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Finanzhilfe gemäß dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung eingesetzt wird;
m)
Finanzbeitrag zur Unterstützung der Verwaltungsaufgaben der betrauten Einrichtung in Form eines Pauschalbeitrags zu den Betriebskosten der betrauten Einrichtung, der sich nach der Höhe der dieser Einrichtung anvertrauten Unionsmittel richtet.

3. Die betraute Einrichtung stellt der Kommission die in Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Unterlagen sowie alle Informationen zur Verfügung, die für die Bewertung der Durchführung der innovativen Maßnahmen erforderlich sind.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

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