Artikel 2 VO (EU) 2014/522
Auswahl innovativer Maßnahmen
(1) Die betraute Einrichtung wählt im Zuge von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen innovative Maßnahmen aus und berücksichtigt dabei die von den Kommissionsdienststellen alljährlich festgelegten Themen.
(2) Die folgenden Behörden können Unterstützung für innovative Maßnahmen beantragen:
- a)
- alle städtischen Behörden einer lokalen Gebietskörperschaft, die je nach Grad der Verstädterung als Großstadt, Stadt oder Vorstadt definiert ist und mindestens 50000 Einwohner umfasst;
- b)
- alle Vereinigungen oder Zusammenschlüsse von städtischen Behörden lokaler Gebietskörperschaften, die je nach Grad der Verstädterung als Großstadt, Stadt oder Vorstadt definiert sind und mindestens 50000 Einwohner umfassen; dazu zählen auch grenzübergreifende Vereinigungen oder Zusammenschlüsse sowie Vereinigungen oder Zusammenschlüsse in verschiedenen Regionen und/oder Mitgliedstaaten.
(3) Das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e genannte Sachverständigengremium gibt Empfehlungen zur Auswahl der innovativen Maßnahmen ab. Das Sachverständigengremium unter dem Vorsitz der Kommission sollte geografisch ausgewogen zusammengesetzt sein. Bei der Abfassung seiner Empfehlungen berücksichtigt das Sachverständigengremium insbesondere folgende Kriterien:
- a)
- den Innovationsgehalt des Vorschlags und sein Potenzial, neue Lösungen zu ermitteln oder zu erproben;
- b)
- die Qualität des Vorschlags;
- c)
- die Einbindung relevanter Partner in die Vorbereitung des Vorschlags;
- d)
- die Fähigkeit, messbare Ergebnisse zu präsentieren;
- e)
- die Übertragbarkeit der vorgeschlagenen Lösungen.
Das Sachverständigengremium stellt sicher, dass seine Empfehlungen die territoriale Vielfalt der städtischen Gebiete der Union berücksichtigen.
(4) Die betraute Einrichtung wählt die innovativen Maßnahmen auf der Grundlage der Empfehlung des Sachverständigengremiums im Einvernehmen mit der Kommission aus.
(5) Der einer einzelnen innovativen Maßnahme zugewiesene Betrag beträgt höchstens 5000000 EUR.
(6) Die Laufzeit einer innovativen Maßnahme beträgt höchstens vier Jahre.
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