Artikel 1 VO (EU) 2014/524
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung legt fest, welche Informationen die zuständigen Behörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten einander gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2013/36/EU zur Verfügung zu stellen haben.
(2) Sie bestimmt die Informationen, die in Bezug auf ein Institut auszutauschen sind, das über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als seinem Sitzstaat tätig ist.
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