Präambel VO (EU) 2014/524

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG(1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte der Informationsaustausch im Rahmen der jeweiligen Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden in beide Richtungen erfolgen. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, welche Informationen über Institute sowie gegebenenfalls die Funktion ihrer Zweigstellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermitteln sollten, und welche Informationen über Zweigstellen die zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln müssen.
(2)
Der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sollte im breiteren Kontext der Beaufsichtigung grenzübergreifender Bankengruppen gesehen werden, und falls relevant, könnten die Informationen auf konsolidierte Basis bereitgestellt werden. Insbesondere wenn sich in dem Mitgliedstaat, in dem ein Institut seinen Sitz hat, auch der Sitz des Mutternunternehmens an der Spitze der Gruppe befindet und die betroffene zuständige Behörde ebenfalls die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, die Informationen nicht auf Ebene des über eine Zweigstelle tätigen Instituts, sondern auf konsolidierter Ebene bereitzustellen. Allerdings sollte die zuständige Behörde in diesem Fall die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten darüber in Kenntnis setzen, dass die Informationen auf konsolidierter Basis bereitgestellt werden.
(3)
Der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ist nicht auf die in Artikel 50 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Arten von Informationen und somit auch nicht auf die in dieser Verordnung festgelegten Arten von Informationen beschränkt. So sehen die Artikel 35, 36, 39, 43 und 52 der Richtlinie 2013/36/EU insbesondere eine gesonderte Bestimmung zum Austausch von Informationen über Nachprüfungen bei Zweigstellen vor Ort, über Anzeigen bezüglich der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs sowie über Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen, die die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Zweigstelle und ihre Mutterunternehmen treffen, vor. Für diese Bereiche sollte diese Verordnung deshalb keine Anforderungen an den Informationsaustausch festlegen.
(4)
Die Festlegung von Anforderungen an den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ist notwendig, um die Regulierungs- und Aufsichtspraktiken in der Union zu harmonisieren. Diese Informationen sollten sich auf alle in Artikel 50 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bereiche erstrecken, nämlich Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse, einschließlich von Geschäftsfeldern, wie sie beispielsweise in Artikel 317 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannt sind, Liquidität und Erkenntnisse über die Liquiditätsüberwachung, Solvenz, Einlagensicherungssysteme, Großkredite, Systemrisiken, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interne Kontrolle. Um die Überwachung von Instituten zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten einander über Verstöße gegen nationales oder Unionsrecht sowie über die Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen, mit denen die betreffenden Institute belegt wurden, auf dem Laufenden halten. Darüber hinaus sollte der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auch zusätzliche Angaben zur Verschuldung und zu den Vorkehrungen für Krisensituationen umfassen, damit Letztere die Institute wirksam überwachen können.
(5)
Wenn bei einem Institut ein Liquiditätsengpass auftritt oder zu erwarten ist, müssen die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten über ein klares Bild der Lage verfügen, um unter den in Artikel 43 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bedingungen Sicherungsmaßnahmen treffen zu können. Aus diesem Grund sollte in dieser Verordnung unmissverständlich festgelegt werden, welche Art von Informationen die zuständigen Behörden bei einem Liquiditätsengpass austauschen müssen. Auch muss festgelegt werden, welche Informationen auszutauschen sind, damit die Behörden weit im Voraus für Krisensituationen wie die in Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten gewappnet sind.
(6)
Angesichts der unterschiedlichen Größe, Komplexität und Bedeutung der in Aufnahmemitgliedstaaten tätigen Zweigstellen sollte bei dem Informationsaustausch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfahren werden. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten für den Fall, dass zuständige Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten für Zweigstellen zuständig sind, die gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU als bedeutend angesehen werden, ein breiteres Spektrum an Informationen austauschen.
(7)
Um zu gewährleisten, dass die relevanten Informationen innerhalb angemessener Zeit ausgetauscht werden und gleichzeitig zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats jede Information über ein Institut unabhängig von deren Art und Bedeutung an alle zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten weiterleiten müssen, sollten in bestimmten Fällen nur die eine bestimmte Zweigstelle betreffenden Informationen ausschließlich an die für die Beaufsichtigung dieser Zweigstelle zuständige Behörde weitergeleitet werden. Aus den gleichen Gründen sollten in einer Reihe spezieller Bereiche nur Informationen über Verstöße zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ausgetauscht werden, sodass in Fällen, in denen ein Institut sowohl das nationale als auch das Unionsrecht einhält, keinerlei Informationen ausgetauscht werden sollten.
(8)
Diese Verordnung sollte auch den Informationsaustausch über Tätigkeiten regeln, die in einem Aufnahmemitgliedstaat in Form grenzübergreifender Dienstleistungen ausgeführt werden. Angesichts des Charakters grenzübergreifender Dienstleistungen fehlen den zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten Informationen über die in ihrem Rechtsraum durchgeführten Tätigkeiten, weswegen im Einzelnen festgelegt werden muss, welche Informationen zur Sicherung der Finanzstabilität und zur Überwachung der Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere, ob die vom Institut erbrachten Dienstleistungen mit den angezeigten Tätigkeiten in Einklang stehen, ausgetauscht werden müssen. Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) der Kommission übermittelt hat.
(9)
Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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