Artikel 12 VO (EU) 2014/524

Informationen über allgemeine Nichteinhaltung

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu allen Fällen bereit, in denen sie festgestellt haben, dass ein Institut im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten oder der Aufsicht über deren Marktverhalten gegen nationales oder EU-Recht oder gegen Anforderungen verstoßen hat, wozu auch die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten, nicht aber die in den Artikeln 3 bis 11 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen zählen. Die bereitgestellten Informationen erläutern die Situation und die ergriffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen.

(2) Falls die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigstelle maßgeblich sind, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereit, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.