Artikel 13 VO (EU) 2014/524
Mitteilung von Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats über folgende Sanktionen oder Maßnahmen, mit denen ein Institut belegt wurde und die sich auf die Tätigkeit einer Zweigstelle auswirken:
- a)
- Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen, die gemäß den Artikeln 64 bis 67 der Richtlinie 2013/36/EU verhängt bzw. angewandt werden;
- b)
- Aufsichtsmaßnahmen, die gemäß den Artikeln 104 oder 105 der Richtlinie 2013/36/EU verhängt werden;
- c)
- Strafrechtliche Sanktionen, die sich auf Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen die zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU erlassenen nationalen Bestimmungen beziehen.
(2) Falls die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigstelle maßgeblich sind, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereitstellen, in dem die Zweigstelle errichtet wurde.
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