Artikel 3 VO (EU) 2014/524

Informationen über Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats über die Organisationsstruktur eines Instituts, einschließlich seiner Geschäftsfelder und seiner Beziehungen zu Unternehmen innerhalb der Gruppe.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, die eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigen, in Bezug auf das Institut die folgenden Informationen:

a)
die Struktur des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung einschließlich der Aufgabenverteilung bei der Beaufsichtigung der Zweigstelle;
b)
das Verzeichnis der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung, das auf den Informationen, die das Kreditinstitut gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU bereitgestellt hat, beruht.

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