Artikel 4 VO (EU) 2014/524

Informationen über Liquidität und aufsichtliche Erkenntnisse

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats folgende Informationen bereit:

a)
alle erheblichen Mängel im Liquiditätsrisikomanagement eines Instituts, die den zuständigen Behörden bekannt sind und sich auf Zweigstellen auswirken können, alle damit zusammenhängenden Aufsichtsmaßnahmen, die zur Behebung dieser Mängel ergriffen wurden sowie Angaben darüber, inwieweit das Institut diesen Aufsichtsmaßnahmen nachgekommen ist;
b)
allgemeine Bewertung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats hinsichtlich des Liquiditätsrisikoprofils und des Risikomanagements eines Instituts, insbesondere in Bezug auf eine Zweigstelle;
c)
Kennzahlen, die über die Liquidität und stabile Refinanzierungsposition des Instituts auf nationaler oder Unionsebene Aufschluss geben, in der Landeswährung des Herkunftsmitgliedstaats des Instituts sowie in allen anderen Währungen, die für das Institut wesentlich sind;
d)
die Komponenten des Liquiditätspuffers eines Instituts;
e)
Umfang der Vermögenswertbelastung eines Instituts;
f)
das Verhältnis der Kredite zu den Einlagen eines Instituts;
g)
alle inländische Liquiditätskennziffern, die auf ein Institut als Teil von Makro-Aufsichtsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden oder die benannte Behörde in Form von verbindlichen Anforderungen, Leitlinien, Empfehlungen, Warnungen oder auf andere Weise angewandt werden, einschließlich der Definitionen dieser Kennziffern;
h)
alle besonderen Liquiditätsanforderungen, die gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU angewandt werden;
i)
alle etwaigen Hindernisse für eine Übertragung von Bargeld und Sicherheiten auf bzw. von Zweigstellen eines Instituts.

(2) Falls die zuständigen Behörden ein Institut gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ganz oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 der Verordnung befreit haben, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Informationen auf teilkonsolidierter Basis oder gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis bereit.

(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, die eine bedeutende Zweigstelle beaufsichtigen, folgende Informationen bereit:

a)
die Liquiditäts- und Refinanzierungsstrategien des Instituts mit Beschreibung der Refinanzierungsvereinbarungen bezüglich seiner Zweigstellen, alle etwaigen gruppeninternen Stützungsvereinbarungen und Verfahren für ein zentralisiertes Kassenwesen;
b)
die Notfallpläne des Instituts in Sachen Liquidität und Refinanzierung einschließlich Informationen über die angenommenen Stressszenarien.

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