Artikel 5 VO (EU) 2014/524

Informationen über die Solvenz

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, ob ein Institut die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)
die in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen unter Berücksichtigung aller Maßnahmen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung angenommen oder anerkannt wurden, sowie gegebenenfalls der Übergangsbestimmungen, die in Teil 10 dieser Verordnung festgelegt sind;
b)
alle zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die gemäß Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU angewandt werden;
c)
die in Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Kapitalpufferanforderungen.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, die eine bedeutende Zweigstelle eines Instituts beaufsichtigen, das Eigenmittelanforderungen unterliegt, die folgenden Informationen bereit:

a)
die harte Kernkapitalquote des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b)
die Kernkapitalquote des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c)
die Gesamtkapitalquote des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d)
den Gesamtrisikobetrag des Instituts im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
e)
die in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten, im Herkunftsmitgliedstaat anwendbaren Eigenmittelanforderungen unter Berücksichtigung aller Maßnahmen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung angenommen oder anerkannt wurden, sowie gegebenenfalls der Übergangsbestimmungen, die in Teil 10 dieser Bestimmung festgelegt sind;
f)
die Höhe des Kapitalerhaltungspuffers, den das Institut gemäß Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten muss;
g)
die Höhe aller etwaigen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalerhaltungspuffer, die das Institut gemäß Artikel 130 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten muss;
h)
die Höhe aller etwaigen Systemrisikopuffer, die das Institut gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten muss;
i)
die Höhe aller etwaigen G-SRI-Puffer oder A-SRI-Puffer, die das Institut gemäß Artikel 131 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten muss;
j)
die Höhe aller etwaigen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorgehalten werden müssen sowie aller anderen Anforderungen, die gemäß diesem Artikel an die Solvenz des Instituts gestellt werden.

(3) Falls von der Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß der Artikel 7, 10 oder 15 dieser Verordnung abgesehen wurde oder auf die in den Artikeln 10 und 12 sowie auf die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen gemäß Artikel 21 dieser Richtlinie verzichtet wurde oder ein Institut die Genehmigung erhalten hat, die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Behandlung anzuwenden, stellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 2 aufgeführten Informationen auf teilkonsolidierter Basis oder gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis bereit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.