Präambel VO (EU) 2014/525

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 341 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 362 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird das allgemeine Marktrisiko definiert als das das Risiko einer Preisänderung bei einem Finanzinstrument, die im Fall gehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente einer Änderung des Zinsniveaus oder im Fall von Aktien oder davon abgeleiteten Instrumenten einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht.
(2)
Für die Zwecke der in Artikel 343 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Berechnung des allgemeinen Marktrisikos sollte davon ausgegangen werden, dass unterschiedliche Aktien demselben Markt angehören, wenn sie demselben allgemeinen Marktrisiko unterliegen, d. h. Preisbewegungen bei dem Instrument auf die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen zurückzuführen sind. Aus diesem Grund sollte ein „Markt” für die vorliegenden Zwecke mit Bezug auf eine integrierte Volkswirtschaft definiert werden, die in der Regel mit einem nationalen Rechtsraum identisch sein dürfte.
(3)
Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen sind mit der Einführung der gemeinsamen Währung im Euro-Währungsgebiet wesentliche Faktoren der Aktienmarktsegmentierung entfallen. So hat die gemeinsame Währung beispielsweise das Wechselkursrisiko zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten beseitigt und die Veröffentlichung der Unternehmensergebnisse in einer Währung ermöglicht. Darüber hinaus setzte die Einführung des Euro weitreichende wirtschaftliche und rechtliche Konvergenz zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten voraus und wird von einem integrierten Markt mit gemeinsamen Vorschriften gestützt. Auch wenn Letzteres für alle Mitgliedstaaten der Union gilt, hat die gemeinsame Währung bei den teilnehmenden Mitgliedstaaten doch zu einer engeren und tieferen Integration geführt, was eine getrennte Behandlung im Rahmen dieser Verordnung rechtfertigt. Dementsprechend sollte der Begriff „Markt” alle Aktienmärkte des Euro-Währungsgebiets umfassen und bei nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten den nationalen Rechtsraum bezeichnen.
(4)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(5)
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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