Artikel 2 VO (EU) 2014/527

Bedingungen für Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Die Klassen von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals erfüllen folgende Bedingungen:

a)
in den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Auslöseereignis festgelegt;
b)
das in Buchstabe a genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote des das Instrument begebenden Instituts nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter einen der folgenden Werte fällt:

i)
7 %;
ii)
einen über 7 % liegenden Wert, der vom Institut festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen spezifiziert wurde;

c)
eine der folgenden Anforderungen ist erfüllt:

i)
die Instrumente werden zum alleinigen Zweck der Zuteilung als variable Vergütung begeben und die für das Instrument geltenden Bestimmungen gewährleisten, dass Ausschüttungen in Höhe eines Satzes ausgezahlt werden, der mit den Marktsätzen für ähnliche, vom Institut oder Instituten, deren Art, Umfang, Komplexität und Bonität vergleichbar ist, begebene Instrumente kohärent ist und zum Zeitpunkt der Gewährung der Vergütung auf keinen Fall um mehr als acht Prozentpunkte über der durchschnittlichen jährlichen Veränderungsrate der von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates(1) veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes für die Union liegt. Werden die Instrumente Mitarbeitern zugeteilt, die den überwiegenden Teil ihrer beruflichen Tätigkeiten außerhalb der Union ausüben, und lauten die Instrumente auf eine von einem Drittland ausgegebene Währung, können die Institute einen ähnlichen, von einer unabhängigen Stelle berechneten, für das betreffende Drittland erstellten Verbraucherpreisindex verwenden;
ii)
zum Zeitpunkt der Zuteilung der Instrumente als variable Vergütung wurden mindestens 60 % der die Emission bildenden Instrumente zu anderen Zwecken als zur Zuteilung als variable Vergütung begeben und befinden sich nicht im Besitz folgender Unternehmen oder mit diesen eng verbundener Unternehmen:

des Instituts oder dessen Tochterunternehmen;

des Mutterunternehmens des Instituts oder dessen Tochterunternehmen;

der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder deren Tochterunternehmen;

der gemischten Holdinggesellschaft oder deren Tochterunternehmen;

der gemischten Finanzholdinggesellschaft und deren Tochterunternehmen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).

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