Artikel 3 VO (EU) 2014/527

Bedingungen für Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals

Die Klassen von Instrumenten des Ergänzungskapitals erfüllen folgende Bedingungen:

a)
zum Zeitpunkt der Zuteilung der Instrumente als variable Vergütung entspricht die bis zur Fälligkeit der Instrumente verbleibende Frist der Summe der in Bezug auf die Zuteilung der betreffenden Instrumente als variable Vergütung geltenden Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume oder übersteigt diese;
b)
nach den für die Instrumente geltenden Bestimmungen wird bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder werden die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt;
c)
das in Buchstabe b genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote des das Instrument begebenden Instituts nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter einen der folgenden Werte fällt:

i)
7 %;
ii)
einen über 7 % liegenden Wert, der vom Institut festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen spezifiziert wurde;

d)
eine der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Anforderungen ist erfüllt.

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