Artikel 4 VO (EU) 2014/527

Bedingungen für Klassen anderer Instrumente

1. Unter den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Bedingungen erfüllen andere Instrumente in jedem der folgenden Fälle die in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Bedingungen:

a)
die anderen Instrumente erfüllen die in Absatz 2 genannten Bedingungen;
b)
die anderen Instrumente sind mit einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder einem Instrument des Ergänzungskapitals verbunden und erfüllen die in Absatz 3 genannten Bedingungen;
c)
die anderen Instrumente sind mit einem Instrument verbunden, das ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder ein Instrument des Ergänzungskapitals wäre, wenn es nicht von einem außerhalb des Konsolidierungskreises gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befindlichen Mutterunternehmen des Instituts begeben worden wäre. Ferner erfüllen die anderen Instrumente die Bedingungen in Absatz 4.

2. Die Bedingungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe a Bezug genommen wird, lauten:

a)
die anderen Instrumente werden unmittelbar oder über ein in den Konsolidierungskreis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallendes Unternehmen begeben, vorausgesetzt, dass bei einer Veränderung in der Bonität des Emittenten des Instruments in angemessener Weise davon ausgegangen werden kann, dass sie zu einer ähnlichen Veränderung der Bonität des die anderen Instrumente zum Zweck der variablen Vergütung einsetzenden Instituts führt;
b)
die für die anderen Instrumente geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die planmäßige Auszahlung der Ausschüttungen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, es sei denn bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts;
c)
zum Zeitpunkt der Zuteilung der anderen Instrumente als variable Vergütung entspricht die bis zur Fälligkeit der anderen Instrumente verbleibende Frist der Summe der in Bezug auf die Zuteilung der betreffenden Instrumente geltenden Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeiträume oder übersteigt diese;
d)
nach den für die Instrumente geltenden Bestimmungen wird bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder werden die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt;
e)
das in Buchstabe d genannte Auslöseereignis tritt ein, wenn die harte Kernkapitalquote des das Instrument begebenden Instituts laut Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter einen der folgenden Werte fällt:

i)
7 %;
ii)
einen über 7 % liegenden Wert, der vom Institut festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen spezifiziert wurde;

f)
wenn eine der in Artikel 2 Buchstabe c genannten Anforderungen erfüllt ist.

3. Die Bedingungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe b Bezug genommen wird, lauten:

a)
die anderen Instrumente erfüllen die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis e;
b)
die anderen Instrumente sind mit einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals verbunden, das von einem in den Konsolidierungskreis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Unternehmen begeben wurde ( „Referenzinstrument” );
c)
das Referenzinstrument erfüllt zur Zeit der Zuteilung des Instruments als variable Vergütung die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstaben c und f;
d)
der Wert des anderen Instruments ist so mit dem Referenzinstrument verknüpft, dass er zu keiner Zeit den Wert des Referenzinstruments übersteigt;
e)
der Wert der nach dem Übergang des Instruments vorgenommenen Ausschüttungen ist so mit dem Referenzinstrument verknüpft, dass die vorgenommene Ausschüttung zu keiner Zeit den Wert der im Rahmen des Referenzinstruments vorgenommenen Ausschüttungen übersteigt;
f)
in den für die anderen Instrumente geltenden Bestimmungen ist vorgesehen, dass dann, wenn das Referenzinstrument innerhalb des Zurückbehaltungs- und Einbehaltungszeitraums gekündigt, zurückgezahlt, zurückgekauft oder umgewandelt wird, die anderen Instrumente mit einem gleichwertigen Referenzinstrument verknüpft werden, das die Bedingungen im vorliegenden Artikel in einer Weise erfüllt, dass der Gesamtwert der anderen Instrumente nicht zunimmt.

4. Die Bedingungen, auf die in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, lauten:

a)
die zuständigen Behörden haben für die Zwecke des Artikels 127 der Richtlinie 2013/36/EU bestimmt, dass das Institut, das das Instrument begibt, mit dem die anderen Instrumente verknüpft sind, der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch eine Aufsichtsbehörde des Drittlands unterliegt, die nach den in der genannten Richtlinie festgelegten Grundsätzen und den Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist;
b)
die anderen Instrumente erfüllen die Bedingungen des Absatzes 3 Buchstabe a und Buchstaben c bis f.

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