ANHANG I VO (EU) 2014/528

Formel für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 2

Formel für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 2:

Gamma-Auswirkungen = 12 × Gamma × VU2

Dabei steht VU:

a)
bei Optionen oder Optionsscheinen auf Zinssätze oder Anleihen für die angenommene Ertragsveränderung laut Spalte 5 von Tabelle 2 in Artikel 339 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b)
bei Optionen oder Optionsscheinen auf Aktien oder Aktienindizes für den Marktwert der zugrunde liegenden Position, multipliziert mit der in Artikel 343 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gewichtung;
c)
bei Optionen oder Optionsscheinen auf Fremdwährungen und Gold für den Marktwert der zugrunde liegenden Position, berechnet in der Währung der Rechnungslegung und multipliziert mit der in Artikel 351 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegebenenfalls der in Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gewichtung;
d)
bei Optionen oder Optionsscheinen auf Waren für den Marktwert der zugrunde liegenden Position, multipliziert mit der in Artikel 360 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gewichtung.

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