Artikel 3 VO (EU) 2014/532
Detaillierte Mindestanforderungen an den Prüfpfad (Artikel 32 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Es gelten folgende detaillierte Mindestanforderungen für den Prüfpfad hinsichtlich der Führung der Buchführungsdaten und der Aufbewahrung der Belege:
- a)
- Anhand des Prüfpfads kann überprüft werden, ob die im Rahmen des operationellen Programms für Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung (OP I) oder vom Begleitausschuss für das OP II festgelegten Auswahlkriterien angewendet wurden;
- b)
- im Hinblick auf Zuschüsse gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 können anhand des Prüfpfads die der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge bei Vorhaben, die im Rahmen des operationellen Programms kofinanziert wurden, mit den detaillierten Buchführungsdaten und Belegen der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Empfängereinrichtungen abgeglichen werden;
- c)
- im Hinblick auf Zuschüsse gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und c können anhand des Prüfpfads die der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge bei Vorhaben, die im Rahmen des operationellen Programms kofinanziert wurden, mit den detaillierten Output- oder Ergebnisdaten und den Belegen der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Empfängereinrichtungen abgeglichen werden, gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Methode zur Festlegung der Einheitskosten und der Pauschalbeträge;
- d)
- im Hinblick auf die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads gegebenenfalls die Berechnungsmethode und die Grundlage für die Festlegung von Pauschalsätzen sowie die förderfähigen direkten Kosten oder die Kosten, die unter bestimmten anderen Kategorien gemeldet werden, für die der Pauschalsatz gilt, dargelegt und begründet werden;
- e)
- im Hinblick auf die gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben b, c und e sowie Artikel 26 Absatz 3 zweiter Teil der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads die förderfähigen direkten Kosten oder die Kosten, die unter bestimmten anderen Kategorien geltend gemacht werden, für die der Pauschalsatz gilt, belegt werden;
- f)
- anhand des Prüfpfads kann überprüft werden, ob der öffentliche Beitrag an die Empfängereinrichtung gezahlt wurde;
- g)
- der Prüfpfad umfasst gegebenenfalls für jedes Vorhaben die technischen Spezifikationen und den Finanzierungsplan, die Unterlagen zur Genehmigung des Zuschusses, gegebenenfalls die Unterlagen zu den Vergabeverfahren, die Berichte der Empfängereinrichtung und Berichte über die durchgeführten Überprüfungen und Prüfungen;
- h)
- der Prüfpfad umfasst Informationen über die zum Vorhaben durchgeführten Verwaltungsprüfungen und Prüfungen;
- i)
- anhand des Prüfpfads können die Daten für die Output-Indikatoren des Vorhabens mit den Berichtsdaten und dem Ergebnis sowie gegebenenfalls mit den Zielen des Programms abgeglichen werden.
Im Hinblick auf die unter den Buchstaben c und d genannten Kosten kann anhand des Prüfpfads überprüft werden, ob die von der Verwaltungsbehörde verwendete Berechnungsmethode im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 steht.
(2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Name und Anschrift der Stellen verfügbar sind, die alle erforderlichen Belege für die Sicherstellung eines angemessenen Prüfpfads aufbewahren, der alle in Absatz1 festgelegten Mindestanforderungen erfüllt.
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