Artikel 2 VO (EU) 2014/532
In elektronischer Form aufzuzeichnende und zu speichernde Daten (Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Die Anforderungen hinsichtlich der Daten, die in elektronischer Form für jedes Vorhaben in dem gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 eingerichteten Begleitungssystem aufzuzeichnen und zu speichern sind, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung dargelegt.
(2) Die Daten werden für jedes Vorhaben aufgezeichnet und gespeichert, darunter bei durch OP II unterstützten Vorhaben auch Daten zu den einzelnen Teilnehmern, nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach Geschlecht, damit diese falls erforderlich zum Zweck der Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aggregiert werden können. Die kumulative Aggregation dieser Daten für den gesamten Programmplanungszeitraum muss möglich sein.
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