Artikel 4 VO (EU) 2014/532

Nutzung der bei Prüfungen durch die Bediensteten oder bevollmächtigten Vertreter der Kommission erhobenen Daten (Artikel 34 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)

(1) Die Kommission trifft alle notwendigen Maßnahmen, um jede unbefugte Weitergabe oder jeden unbefugten Zugriff auf personenbezogene, von der Kommission im Rahmen ihrer Prüfungen erhobene Daten zu verhindern.

(2) Die Kommission nutzt die bei ihren Prüfungen erhobenen Daten ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014. Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung haben Zugang zu den erhobenen Daten.

(3) Die erhobenen Daten werden gemäß den geltenden Vorschriften ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten zur Verfügung stellt, nicht an andere als an diejenigen Personen in den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union übermittelt, die aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Daten haben müssen.

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