Artikel 5 VO (EU) 2014/532

Vorhabenprüfungen (Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)

(1) Für jedes Geschäftsjahr werden Vorhabenprüfungen bei einer Stichprobe von Vorhaben durchgeführt, die anhand einer von der Prüfbehörde gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten oder genehmigten Methode ausgewählt werden.

(2) Die Vorhabenprüfungen werden auf der Grundlage der Belegunterlagen zum Prüfpfad durchgeführt und betreffen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die bei der Kommission geltend gemacht wurden, einschließlich der folgenden Aspekte:

a)
Das Vorhaben wurde gemäß den für das operationelle Programm geltenden Auswahlkriterien ausgewählt, nicht physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt, bevor die Empfängereinrichtung den Finanzierungsantrag im Rahmen des operationellen Programms eingereicht hat, gemäß dem Zuwendungsbescheid durchgeführt und erfüllte zum Zeitpunkt der Prüfung sämtliche geltenden Bedingungen hinsichtlich der Funktionalität, der Nutzung und der zu erreichenden Ziele;
b)
die der Kommission gemeldeten Ausgaben entsprechen den Buchführungsdaten, und die geforderten Belegunterlagen belegen einen angemessenen Prüfpfad gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung;
c)
für der Kommission gemeldete Ausgaben, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und c ermittelt wurden, wurden Outputs und Ergebnisse erzielt, die die Zahlungen an die Empfängereinrichtung begründen, die gegebenenfalls verfügbaren Teilnehmerangaben oder die Aufzeichnungen über Outputs und Ergebnisse stimmen mit den der Kommission übermittelten Informationen überein, und die geforderten Belegunterlagen belegen einen angemessenen Prüfpfad gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.

Der öffentliche Beitrag wurde gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 an die Empfängereinrichtung ausgezahlt.

(3) Vorhabenprüfungen umfassen gegebenenfalls die Überprüfung der konkreten Durchführung des Vorhabens vor Ort.

(4) Bei den Vorhabenprüfungen werden die Genauigkeit und Vollständigkeit der im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde aufgezeichneten Ausgaben und der Abgleich des Prüfpfads auf allen Ebenen überprüft.

(5) Werden systembedingte Probleme festgestellt, die eine Gefahr für andere Vorhaben im Rahmen des operationellen Programms darstellen können, sorgt die Prüfbehörde dafür, dass weitere Untersuchungen bzw. gegebenenfalls zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden, um das Ausmaß derartiger Probleme zu bestimmen und gegebenenfalls die erforderlichen finanziellen Berichtigungen zu empfehlen.

(6) Der Betrag der geprüften Ausgaben im Hinblick auf die Meldung des jährlichen Prüfungsumfangs an die Kommission umfasst ausschließlich Ausgaben, die in den Anwendungsbereich einer gemäß Absatz 1 durchgeführten Prüfung fallen. Hierfür wird das gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 erstellte Muster des Kontrollberichts verwendet.

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