Artikel 3 VO (EU) 2014/536

Allgemeiner Grundsatz

Eine klinische Prüfung darf nur durchgeführt werden, wenn

a)
die Rechte, die Sicherheit, die Würde und das Wohl der Prüfungsteilnehmer geschützt sind und Vorrang vor allen sonstigen Interessen haben und
b)
sie dafür konzipiert ist, zuverlässige und belastbare Daten zu liefern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.