Artikel 3 VO (EU) 2014/536
Allgemeiner Grundsatz
Eine klinische Prüfung darf nur durchgeführt werden, wenn
- a)
- die Rechte, die Sicherheit, die Würde und das Wohl der Prüfungsteilnehmer geschützt sind und Vorrang vor allen sonstigen Interessen haben und
- b)
- sie dafür konzipiert ist, zuverlässige und belastbare Daten zu liefern.
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